07.03.1995, - VII R 4/94 -, BStBl. II 1995, 421) und des Bundesverwaltungsgerichtes (U.
Die kommenden Monate werden zeigen, ob Texas tatsächlich eine der größten Glücksspielhochburgen der USA werden könnte – oder ob die strikten Restriktionen weiterhin bestehen bleiben. Sie verlassen jetzt die offizielle Website der GlückWirtschaft. Für den Inhalt der folgenden Seiten ist die Sigert Verlag GmbH nicht verantwortlich. Weder eine aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR noch eine von Behörden außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnis im Sinne des Glücksspielrechts führt bezogen auf im Land Sachsen-Anhalt veranstaltete Sportwetten zu einer Legalisierungswirkung. Bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unbedingt unsere zahlreichen Berichte und Beiträge!
Aktenzeichen: 1 M 91/05Entscheidung vom 18. März 2005 der Firma B., B-Straße, B-Stadt,Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C, C-Straße, C-Stadt, das A., A-Straße, A-Stadt,Antragsgegner und Beschwerdeführer, Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten.Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat - hat am 18. März 2005 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € und unter Änderung der Streitwertentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 17. Januar 2005 für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 7.500,- € festgesetzt. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. v. 19.03.1998 - 2 C 2/97 -, BVerwGE 106, 253 f.) ist in solchen Fällen - jeweils bezogen auf die Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland - zu prüfen, wie weit die Tatbestands- und Regelungswirkung nach Art. 19 EV begründet für Verwaltungsentscheidungen der ehemaligen Behörden der DDR dabei keinen erhöhten Bestandsschutz derart, dass diese Entscheidungen nur aufgehoben werden dürften, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar wären (vgl. Art. Das folgt schon daraus, dass nach Art. 19 Satz 3 EV die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt bleiben, also Verwaltungsakte auch bei Vorliegen entsprechender normativ im Recht der DDR festgelegter Voraussetzungen aufgehoben werden können. Abgesehen davon können jedoch Verwaltungsakte der ehemaligen Behörden der DDR vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Vertrages auch unwirksam werden, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies bestimmt (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucksache 11/7760, S. 364; BFH, U.
v. 07.03.1995, a.
| Argumentenkategorie | Konkretes Argument | Befürchtete Konsequenz |
|---|---|---|
| Suchtprävention | Erhöhte Verfügbarkeit führt zu mehr Spielsucht | Steigende soziale Kosten und persönliche Tragödien |
| Sportintegrität | Erhöhter finanzieller Anreiz für Wettbetrug und Matchfixing | Schädigung des fairen Sports und des Zuschauervertrauens |
| Jugendschutz | Normalisierung und leichterer Zugang für Minderjährige | Frühzeitige Entwicklung von problematischem Spielverhalten |
| Soziale Verantwortung | Staat profitiert von einer suchterzeugenden Aktivität | Ethische Fragwürdigkeit der Staatsfinanzierung |
a.O. ).Das Gewerbegesetz der DDR ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten.
Oktober 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2004 wiederhergestellt.Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche der Antragstellerin die Veranstaltung von Sportwetten untersagt. Ohne Rechts- und Ermessensfehler hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in seinem Zuständigkeitsbereich untersagt, weil es sich hierbei um verbotenes Glücksspiel i. Sowohl Verfassungs- als auch Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Die im Rahmen des § 80 Abs.
5 VwGO gebotene Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist.Zu Recht hat der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auch im Hinblick darauf, dass in Sachsen-Anhalt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides für Glücksspiele kein gesetzlicher Zulassungstatbestand existierte, nicht auf § 15 Abs. 2 GewO, sondern auf die ordnungsrechtliche Regelung des § 13 SOG LSA gestützt. Den Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat der Antragsgegner zutreffend darin gesehen, dass durch die von der Antragstellerin angebotenen Sportwetten der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht wird. Bei den von der Antragstellerin veranstalteten Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) handelt es sich um Glücksspiele i.
Die Glücksspieleigenschaft der von der Antragstellerin veranstalteten Oddset-Wetten kann nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche sich der Senat anschließt, nicht ernstlich in Frage gestellt werden (vgl. VGH München U. v. 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 -, GewArch 2005, 78; VGH Mannheim, B. v. Die Vertragsparteien haben dabei ausdrücklich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dieses Gesetz oder auch nur einzelne Bereiche daraus entweder als partikulares Bundesrecht oder als Landesrecht i. 9 Abs. 1 EV fortgelten zu lassen. Nach einhelliger Auffassung fällt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Regelung des Glücksspielrechts in die Zuständigkeit der Länder (BVerwG, U. v. 28.03.2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92 m.
| Steuermodell | Besteuerungsgrundlage | Möglicher Steuersatz | Geschätztes Jahresaufkommen (DE, in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Bruttospielertrag (Einsätze minus Auszahlungen) | 5% - 8% | 0.8 - 1.2 |
| Pauschalsteuer | Lizenzgebühr pro Anbieter | Festbetrag (z.B. 5 Mio. € p.a.) | 0.1 - 0.3 |
| Kombinationsmodell | Umsatzsteuer + Lizenzgebühr | 3% + Festgebühr | 1.0 - 1.5 |
w. Das Land Sachsen-Anhalt hat weder im vormaligen Lotto-Toto-Gesetz noch im nunmehr geltenden Glücksspielgesetz bzw. im Ersten Rechtsbereinigungsgesetz, welches sich mit dem als Landesrecht fortgeltenden Recht der DDR befasst (G. v. 26.06.1996, GVBl. S.
| Sportbereich | Potenzielle positive Auswirkung | Potenzielle negative Auswirkung | Notwendige Begleitmaßnahme |
|---|---|---|---|
| Profisport (z.B. Fußball-Bundesliga) | Zusätzliche Einnahmen durch Sponsoring | Erhöhtes Risiko von Wettmanipulation | Stärkung der Integritätseinheiten und Schulungen |
| Amateur- & Breitensport | Förderung durch Steueranteile | Normalisierung von Wetten im Vereinsumfeld | Aufklärungskampagnen in Vereinen |
| Sportverbände | Finanzielle Unterstützung für Nachwuchsarbeit | Abhängigkeit von Wettgeldern, Imageprobleme | Ethische Richtlinien für Sponsoringverträge |
| Sportveranstaltungen | Erhöhte Attraktivität für Zuschauer/Zuschauerbindung | Überlagerung des Sportevents durch Wettaspekt | Regulierung von Live-Wetten (In-Play) |
210), Bestimmungen über die Adaption bzw. Transformation der nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Erlaubnisse in das Landesrecht aufgenommen. Da im Übrigen die neuen Bundesländer nicht die Universalrechtsnachfolger der DDR bzw. deren Bezirke geworden sind, bleibt bereits offen, wer hinsichtlich der nach dem Gewerbegesetz erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten insofern als Rechtsnachfolger anzusehen ist (vgl. zum Problem der Rechtsnachfolge: Isensee, HStR IX § 202 Rdnr. 94 f.), da diese Erlaubnisse kein unmittelbares Pendant in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland seit dem 03. Oktober 1990 gefunden haben.Sieht ein Landesgesetz die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspielen vor und wird eine solche Erlaubnis nach Landesrecht erteilt, so ist deren Geltungsbereich stets auf das jeweilige Land beschränkt. Bestimmt sich die räumliche Reichweite der fortgeltenden Verwaltungsentscheidung nach seiner Zuordnung zum jeweiligen Rechtsgebiet, so ergibt sich hieraus zwar nicht die Unwirksamkeit der Erlaubnis, die der Antragstellerin am 11.
12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. BGH, U. v. 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332).
Der Erfolg der Wette hängt auch bei Teilnahme typischerweise sachkundiger Personen entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab.Die Antragstellerin veranstaltet das verbotene Glücksspiel auch ohne „behördliche Erlaubnis“, wobei § 284 StGB so zu interpretieren ist, dass nur die Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen Landesbehörde das Veranstalten des Glücksspiels legitimieren kann. Es ist zwar davon auszugehen, dass die am 11. April 1990 vom Rat der Stadt E erteilte Erlaubnis i. Allein die fortbestehende Wirksamkeit der Verwaltungsentscheidung nach Art. 19 EV beantwortet jedoch noch nicht die Frage nach deren räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich. April 1990 in der DDR erteilt worden ist. Die uneingeschränkte Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs von Erlaubnissen nach dem Gewerbegesetz der DDR auf das gesamte Bundesgebiet würde aber zu einer sachlich nicht gebotenen Privilegierung der Erlaubnis und damit gerade zu einer (dauernden) Rechtsspaltung führen. 9 EV ergibt, sollte mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland aber gerade die Rechtseinheit unter Wahrung bzw.
Wiederherstellung föderaler Strukturen geschaffen werden. Die Parteien des Einigungsvertrages haben zwar zahlreiche bundesrechtliche Sonderregelungen getroffen und auch den Fortbestand von Regelungen der DDR angeordnet. Hierbei wurde, wenn der angestrebte Gesetzeszweck anderweitig nicht zu verwirklichen war, nicht nur partikulares Bundesrecht im Beitrittsgebiet geschaffen, sondern im Einzelfall auch eine Geltung für das gesamte Bundesgebiet bestimmt (z.B. § 20 a PartG-DDR).Dieses Verständnis liegt auch dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.10.1997 - 7 C 21/96 -, BVerwGE 105, 255) zugrunde.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Urteil ausdrücklich aus, dass die Notwendigkeit der Fortgeltung und der bundesweiten Geltung der Verwaltungsentscheidung des Ministerrates bet seriose wettanbieter schweiz der DDR, die Synagogengemeinde II als Körperschaft anzuerkennen, maßgeblich vor dem historischen Hintergrund zu sehen ist, dass sich die DDR bis Ende 1989 nur in begrenztem Maße zu einer Wiedergutmachung des an der jüdischen Bevölkerung zwischen 1933 und 1945 verübten Unrechtes in der Lage gesehen hatte und der Wiedergutmachungsgedanke vereitelt würde, wenn die Wirksamkeit der bet wettanbieter ohne lugas legal Anerkennungsentscheidung am 02.
Die Feststellung, dass eine Verwaltungsentscheidung von Behörden der DDR nach dem Beitritt wegen der Regelung des Art. 19 EV fortgilt, enthält noch keine Aussage darüber, welche Validität ihr in dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland seit dem 03. Oktober 1990 zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (U. v. Oktober 1990 geendet hätte. Eine auch nur im Ansatz vergleichbare Sachlage ist für die von Behörden der DDR erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten nicht erkennbar. Eine Legalisierungswirkung hinsichtlich der Tätigkeit der Antragstellerin im Land Sachsen-Anhalt entfaltet die Erlaubnis vom 11. April 1990 daher jedenfalls nicht. Auf den Umstand, dass ein Unternehmen, für welches die Antragstellerin nach denvorliegenden Akten ebenfalls Sportwetten vermittelt, möglicherweise eine Konzession nach österreichischem Recht hat, kommt es im Zusammenhang des Tatbestands des § 284 Abs.