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Statuten der USKA Sektion Bern

Artikel

  1. Name des Vereins
  2. Sitz und Vereinsjahr des Vereins
  3. Zweck des Vereins
  4. Mitgliedschaft
  5. Aufnahme von Neumitgliedern
  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
  7. Stimmrecht
  8. Organe des Vereins
  9. Hauptversammlung
  10. Aufgaben der Hauptversammlung, Abstimmungen und Wahlen
  11. Vorstand
  12. Fachkommissionen
  13. Rechnungsrevision
  14. Beschlussfassung
  15. Mitgliederbeiträge
  16. Verbindlichkeit
  17. Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  18. Zeichnungsberechtigung
  19. Statutenändeungen, Auflösung des Vereins
  20. Datenschutz
  21. Schlussbestimmungen

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1. Name des Vereins

Unter dem Namen «USKA Sektion Bern» ist 1934 ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) als Sektion der Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure gegründet worden.
Die USKA Sektion Bern ist politisch und konfessionell neutral. Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des ZGB.


2. Sitz und Vereinsjahr des Vereins

1. Der Sitz des Vereins ist die jeweilige Adresse des Präsidiums.
2. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


3. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurfunkwesens. Der Verein ermöglicht Funkamateuren und am Amateurfunk Interessierten in der Region Bern, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und persönliche Kontakte zu pflegen, z.B. im Rahmen von regelmässigen Anlässen, beim Bau, Betrieb und Unterhalt von unbedienten Funkstationen, Betrieb einer Klubstation, Funkpeilen und weiteren Projekten und Aktivitäten.


4. Mitgliedschaft

Der Verein bildet folgende Mitgliederkategorien:

1. Aktivmitglied
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie schweizerische Staatsangehörige im Ausland, die zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind oder über ein Empfangsrufzeichen verfügen.

2. Ehrenmitglied
Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Passivmitglied
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie schweizerische Staatsangehörige im Ausland, die weder zur Bedienung einer Amateur-Sendestation berechtigt sind noch über ein Empfangsrufzeichen verfügen.

4. Gönner, Sponsoren, Unterstützer Natürliche oder juristische Personen, die die USKA Sektion Bern finanziell und/oder materiell unterstützen. Die jährliche Unterstützung muss mindestens die Höhe eines Jahresbeitrages erreichen.

Bemerkung:
Die Mitgliedschaft in der USKA (Schweiz) ist keine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in USKA Sektion Bern, ist aber erwünscht.


5. Aufnahme von Neumitgliedern

Die Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied oder als Gönner/Sponsor/Unterstützer erfolgt durch den Vorstand.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung.
Der Vorstand kann Beitrittsgesuche ablehnen, wenn diese nicht im Interesse der USKA Sektion Bern liegen und deren Zielen und Werten widersprechen. Die Gründe der Ablehnung sind anzugeben.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Austritt:
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr geschuldet.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ehemalige Mitglied alle Rechte und Pflichten gegenüber der USKA Sektion Bern.

Ausschluss:
Der Vorstand kann ein Mitglied mit Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen.

Als Ausschlussgründe gelten:

• Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
• Verhalten, das den Interessen und der Reputation der USKA Sektion Bern und / oder des Amateurfunks schaden.


7. Stimmrecht

1. Aktiv- und Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der USKA Sektion Bern.

2. Alle übrigen Mitglieder haben weder Antrags-, Stimm- noch Wahlrecht in Angelegenheiten der USKA Sektion Bern.

3. In USKA-Angelegenheiten haben nur USKA-Mitglieder das Stimmrecht.


8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Rechnungsrevisoren.


9. Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen.
Anträge von Mitgliedern die an der Hauptversammlung zur Behandlung kommen sollen, müssen bis zum 1. Dezember des laufenden Vereinsjahres beim Vorstand schriftlich eintreffen.
Der Vorstand beruft die ordentliche Hauptversammlung spätestens 10 Tage vor der Versammlung ein und gibt die Traktanden bekannt.
Innerhalb von 3 Monaten muss eine ausserordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden, wenn dies der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands schriftlich verlangt.

Falls aufgrund besonderer Umstände (z.B. Pandemie-Situation, Naturkatastrophen, politische Unruhen) eine reguläre Durchführung der Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Mitlieder nicht möglich ist, kann

a) eine Hauptversammlung virtuell mit elektronischen Mitteln
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) durchgeführt werden.


10. Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisoren, die Delegierten, ernennt Ehrenmitglieder, genehmigt die Jahresberichte, die Jahresrechnung, das Budget und beschliesst über die, gemäss Statuten, zu geordneten Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder vorgelegt werden. Über nicht angemeldete und traktandierte Geschäfte bzw. Anträge, kann kein Beschluss gefasst werden.

Das Präsidium und die für die Finanzen zuständige Person werden von der Versammlung bestimmt, der Rest des Vorstandes konstituiert sich selber.


11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu acht Aktiv- oder Ehrenmitgliedern, die für folgende Ressorts zuständig sind:

1. Präsidium (bestehend aus einer Person),
2. Finanzen (kann bei Bedarf das Vize-Präsidium übernehmen),
3. Sekretariat,
4. Fachkommissionen (Art. 12).

Das Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt und endet am Tag der Hauptversammlung.
Entstehen während der Amtsdauer Vakanzen, darf der Vorstand in eigener Regie geeignete Kandidaten suchen und ins Amt einführen.
Das so aufgenommene Mitglied des Vorstands kann an der nächsten Hauptversammlung in den Vorstand gewählt werden.


12. Fachkommissionen

Für bestimmte Fachbereiche oder Aktivitäten des Vereins (z.B. Funkpeilen, unbediente Funkstationen, Klubstation etc.) können durch einen Mehrheitsentscheid an der Hauptversammlung (HV) flexible Arbeitsgruppen (Fachkommissionen) bestellt werden.
Der Leiter einer Fachkommission wird an der HV gewählt. Er wird vollwertiges Mitglied des Vorstandes. Die Amtsdauer richtet sich nach der Wahlperiode des Vorstandes oder bis zu seiner Abberufung. Entstehen während der Amtsdauer Vakanzen, darf der Vorstand in eigener Regie geeignete Kandidaten suchen und ins Amt einführen. Diese müssen an der nächsten HV im Amt bestätigt werden.
Die Fachkommission berichtet dem Vorstand und der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.
Der Leiter einer Fachkommission ernennt die erforderlichen Mitglieder seiner Arbeitsgruppe eigenständig.
Die Auflösung einer Fachkommission erfolgt durch Antrag des Vorstandes an die Hauptversammlung. Diese entscheidet endgültig.


13. Rechnungsrevision

Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder, welche die Rechnungsrevision durchführen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied der Rechnungsrevision neu gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
Sie haben das Recht, jederzeit die Kontoführung und den Vermögensstand zu prüfen. Sie erstatten der Hauptversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Finanzen des Vereins.


14. Beschlussfassung

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden offen mit Handmehr durchgeführt, sofern nicht von einem Fünftel der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder geheime Stimmabgabe verlangt wird.
Das Präsidium stimmt mit. Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/eine Wahl als angenommen.

Bei einer virtuellen HV sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein gleichwertiges Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
Es gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren wie bei einer physischen HV.


15. Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Hauptversammlung festgelegt. Für Mitglieder unter 20 Jahren (zum Zeitpunkt der Hauptversammlung) wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.
Bei Neueintritten nach dem 1. Juli wird für das laufende Jahr der halbe Jahresbeitrag erhoben.
Bei Neueintritten nach dem 1. November wird für das laufende Jahr kein Jahresbeitrag mehr erhoben.
Alle Mitglieder, ausser Ehren- und Vorstandsmitglieder, sind beitragspflichtig.
Personen, die nach neu erworbenem Fähigkeitsausweis (HB3, HB9) dem Verein beitreten, sind für das laufende Jahr, in dem die Prüfung abgelegt wurde und das Folgejahr von der Betragspflicht befreit.


16. Verbindlichkeit

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.


17. Ausgabenkompetenz des Vorstandes

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes liegt pro Jahr für nicht budgtierte Geschäfte in der Höhe von 10% des Vereinsvermögens.


18. Zeichnungsberechtigung

Das Präsidium, das Sekretariat und die finanzverantwortliche Person zeichnen in ihrem Bereich einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv mit dem Präsidium.
Der Vorstand zeichnet für Verbindlichkeiten des Vereins durch Kollektivunterschrift des Präsidiums und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.


19. Statutenänderungen, Auflösung des Vereins

Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Für Statutenänderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Für die Auflösung des Vereins ist die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert. Ein nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss fällt an die USKA, die ihn während fünf Jahren zur Verfügung einer neuen, von ihr anerkannten Sektion Bern hält.


20. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und Vorname, das Rufzeichen (Call), die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden nur den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


21. Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen jene vom 27. November 1996 und treten mit der Annahme durch die ausserordentliche Hauptversammlung der Sektion Bern vom 28.01.2026 in Kraft.


Bern, 29. Januar 2026

Der Präsident: Roland Elmiger, HB9GAA
Der Sekretär: Martin Gautschi, HB9AYN

(Komplett neue Statuten, Beschluss der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 28.01.2026 im Rest. Egghölzli Bern)