Darüber hinaus sind Rennwetten die von einem Buchmacher bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gewerbsmäßig abgeschlossenen oder vermittelten Wetten (§ 2 Abs. 1, § 11 RennwLottG). Diese Arten von Sportwetten werden von Abschnitt I als "Rennwetten" bezeichnet und werden aufgrund der Ausnahmeregelung in § 17 Abs.
Aufgrund der abweichenden Zielsetzung kommt es nicht darauf an, ob das Sportereignis zu einer nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Sportart zählt (vgl. zum Begriff des Sports Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. b) Danach fallen die von der Klägerin angebotenen Wetten unter den Begriff der Sportwette.
des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG zählen auch öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde und damit Turniere des Pferdesports und zwar sowohl Pferderennen (Galopp-, Trab- oder Distanzrennen) als auch Reitturniere (Springreitturniere, Vielseitigkeitsturniere, Dressurreitturniere) oder sonstige Wettbewerbe des Pferdesports. Pferderennen und Reitturniere zählen zum Reitsport und stellen daher ein "Sportereignis" dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 22.04.2009 - I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475, Rz 13 f.; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung. 2 Satz 1 RennwLottG nicht von dieser Regelung erfasst. Als Buchmacher gilt nach § 2 Abs. 1 RennwLottG, wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die Tätigkeit als Buchmacher bedarf nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RennwLottG der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Dies deckt sich mit der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV.
| Jahr | Steuereinnahmen (in Mio. €) | Bemerkung zum Markt |
|---|---|---|
| 2022 | ~ 145 | Erstes Jahr des regulierten Marktes |
| 2023 | ~ 380 | Volle Umsetzung der Staatsvertragsregeln |
| 2024 | ~ 550 | Wachstum durch EM und Olympia |
| 2025 | ~ 720 (geschätzt) | Konsolidierung und weiteres Kundenwachstum |
| 2026 (Prognose) | ~ 850-900 | Inkl. Einnahmen aus Wahlwetten |
Danach dürfen Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis nach dem RennwLottG veranstaltet oder vermittelt werden. Für die Vermittlung von Pferdewetten darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden den Abschluss dieser Pferdewetten im Inland oder den Betrieb eines Totalisators für diese Pferdewetten im Inland erlaubt haben. Bis zum 30.06.2012 gingen § 2 RennwLottG und § 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 30.01.2007 (GlüStV a.F.) davon aus, dass Pferdewetten nur mit einer Erlaubnis angeboten werden können. Die Erlaubnis wird für die Örtlichkeit erteilt, an der die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden und auch für die Personen, deren sich der Buchmacher zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG). Mit der Wahl des Worts "Örtlichkeit" weist § 2 Abs. 2 RennwLottG darauf hin, dass es bei der Tätigkeit als Buchmacher um den Wettabschluss unter Anwesenden geht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG). Der Buchmacher darf lediglich in den Räumen, die in der Erlaubnis benannt sind, Wetten abschließen oder vermitteln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5/10, BVerwGE 140, 1, Rz 38; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 2 RennwLottG Rz 11 f.). Aufgrund der systematischen Stellung von § 11 RennwLottG im I. Abschnitt des RennwLottG bezog sich die Vorschrift allein auf Buchmacher i.S. Das Anbieten von Pferdewetten im Internet oder durch ausländische Anbieter aus dem Ausland war daher nicht erlaubt (§ 4 Abs. 4 bet online sportwetten anwalt GlüStV a.F.) und auch nicht steuerbar.
2 RennwLottG (dazu unter 1.). Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S. Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (dazu unter 3.). Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor (dazu unter 4.). Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG. a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten, die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG besteuert werden, der Besteuerung. Voraussetzung ist nach § 17 Abs. Folge dieser Rechtslage war, dass bis zum 30.06.2012 Anbieter von Pferdewetten im Internet nicht der Besteuerung unterfielen (so auch Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Mit dem Inkrafttreten von § 17 RennwLottG i.d.F. des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 (BGBl I 2012, 1424) sowie des GlüStV hat sich an dieser Rechtslage bezogen auf § 11 RennwLottG außer einer Herabsetzung des Steuersatzes auf 5 % nichts geändert (vgl. BTDrucks 17/8494, S.
vom 08.12.2014, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht ‑‑UVR‑‑ 2015, 78; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 156; Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Rz 68; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Zudem zeigt der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut eindeutig, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwette darstellen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von "Sportwetten, die nicht als Rennwetten" der Besteuerung unterfallen.
Es hätte der in § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG festgelegten Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht bedurft, wenn die Rennwetten nicht als Sportwetten von der Sportwettenbesteuerung erfasst würden (so i.E. auch Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Rz 64, 67 f.; Brüggemann, a.a.O., S. 170; Welz, UVR 2012, 120, 123 und UVR 2012, 274; Fuchs, Das neue Glücksspielrecht unter besonderer Berücksichtigung von Online-Glücksspielen, S. 8 f.; Brüggemann, a.a.O., S. 109). Zwar war das Anbieten von Glückspielen im Internet weiterhin grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). Allerdings konnte das Veranstaltungen und Vermitteln von Pferdewetten im Internet unter den in § 4 Abs. 5 GlüStV näher genannten Voraussetzungen für in- und ausländische Anbieter erlaubt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Erforderlich ist das Bestehen einer Buchmachererlaubnis nach dem RennwLottG. ländereinheitlichen Verfahren erteilt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
91). Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Unterlagen im Gesetzgebungsverfahren. Pferdewetten, die nicht von einem Rennverein über einen Totalisator nach § 1, § 10 RennwLottG oder einen Buchmacher nach § 2, § 11 RennwLottG angeboten werden und damit nicht den §§ 1 bis 16 RennwLottG unterliegen, sollen bet live wetten admiral unter den Besteuerungstatbestand der Sportwetten in § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen (BTDrucks 17/8494, S. 9). Zuständig ist das Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 RennwLottG, dass der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des RennwLottG hat. Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 RennwLottG nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrags außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrags erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
Unter den Begriff der Sportwette fallen nach der im Gesetz enthaltenen Definition "Wetten aus Anlass von Sportereignissen". Insoweit handelt es sich um eine "eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht" (so BTDrucks 17/8494, S. 8). Die Auslegung des Begriffs "Sportereignis" muss dabei im Lichte der Zielsetzung des RennwLottG erfolgen, die Aufwendungen für die Erlangung einer vom Spieler nicht entscheidend beeinflussbaren Gewinnchance steuerlich zu belasten und auf diese Weise die Spielleidenschaft einzudämmen. Der Begriff "Sportereignis" ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen. 3 GlüStV; § 16 Abs. 5 des Hessischen Glücksspielgesetzes (HGlüG); vgl.
5). Die Klägerin veranstaltet keine "Rennwetten nach Abschnitt I" des RennwLottG, denn sie unterfällt mit ihrem Wettangebot mangels im Inland betriebener Buchmachertätigkeit nicht der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG. a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterfallen Sportwetten nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift, wenn es sich um "Rennwetten nach Abschnitt I" des RennwLottG handelt. Rennwetten nach Abschnitt I des RennwLottG sind zum einen am Totalisator eines Rennvereins abgeschlossene Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1, § 10 RennwLottG). Wernsmann/Loscher, Deutsches Verwaltungsblatt 2014, 211, 212; Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 27 GlüStV Rz 20).
Auch die Bundesregierung ging im Rahmen einer Kleinen Anfrage davon aus, dass Rennwetten einen Unterfall der Sportwetten darstellen (vgl. BTDrucks 17/9546, S. 6). In gleicher Weise ordnete der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags die Rennwetten als Unterfall den Sportwetten ein (vgl. BTDrucks 17/10168, S. Der Gesetzgeber ging dabei weiter davon aus, dass die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG nur diejenigen Buchmacher erfasst, die über eine entsprechende inländische Örtlichkeit und eine dafür erteilte Erlaubnis verfügen. Denn § 2 RennwLottG sowie die dazugehörigen Regelungen in § 6 RennwLottGABest beziehen sich eindeutig auf die (in- oder ausländischen) Buchmacher, die ein stationäres Wettgeschäft im Inland betreiben. Nur diese schulden die Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG (vgl. Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., Syst. Rz 18; Birk/Brüggemann in Dietlein/ Hecker/Ruttig, a.a.O., § 11 RennwLottG Rz 3; Strahl/Bauschatz, Internationales Steuerrecht, 2004, 367; Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung vom 08.12.2014, UVR 2015, 78; so auch schon Verhandlungen des Reichtags, Bd. 369, Nr. 2870, S. 10).
Nicht erfasst von § 11 RennwLottG sind daher Rennwetten, die mangels inländischer Örtlichkeit von nur im Ausland niedergelassenen Buchmachern angeboten und im Internet abgeschlossen werden (vgl. Pferdewetten, die nicht nach den §§ 1 bis 16 RennwLottG der Rennwettsteuer unterliegen, fallen demnach unter den ab 01.07.2012 geltenden (neuen) Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 2 RennwLottG.